Satzung
I. NAME, SITZ, ZWECK UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
§ 1
1. Der Verein führt den Namen
Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e. V.
2. Er hat seinen Sitz in München.
3. Zweck des Vereins ist:
- die Wahrung, Pflege und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Regisseure/Regisseurinnen, Regieassistenten/-assistentinnen und Continuities im Bereich Fernsehen und Film,
- durch deren Interessenvertretung gegenüber den Veranstaltern von Rundfunk, der Filmwirtschaft, insbesondere gegenüber den Herstellern und Verwertern im Fernseh-, Film- und AV-Bereich, sowie gegenüber Legislative und Exekutive in Kommunen, Ländern, Bund und Europäischer Gemeinschaft,
- auf allen Gebieten, z. B. in der Medien- und Urheberrechtspolitik und durch gerichtliche Durchsetzung der Interessen der Mitglieder auch in Form der Prozessstandschaft oder Verbandsklage.
§ 2
Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.
§ 3
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4
1. Mitglied des Vereins kann
- jeder/jede in der Bundesrepublik Deutschland tätige Fernseh- und Filmregisseur bzw. -regisseurin
- jeder/jede in der Bundesrepublik Deutschland tätige Fernseh- und Film-Regieassistent bzw. -assistentin und jedes Fernseh- und Film-Continuity werden.
Die unter b) Genannten bilden innerhalb des Vereins die Fachgruppe Regieassistenz/Continuity.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
§ 5
1. Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten, desgleichen außerordentliche Beiträge, wenn die Mitgliederversammlung solche beschließt. Abweichende Beitragsfestlegungen für die Mitglieder der Fachgruppe Regieassistenz/Continuity sind zulässig. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6
Die Mitgliedschaft endigt:
1. Durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Quartalsende.
2. Durch Tod oder Berufsaufgabe.
3. Durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn es mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
§ 7
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
III. ORGANE DES VEREINS
§ 8
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er wird für zwei Jahre gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen
- aus einem aus drei Mitgliedern bestehenden Geschäftsführenden Vorstand,
- aus je einem Mitglied aus den Regionen Berlin, Hamburg, Köln/Frankfurt am Main, München sowie aus dem Teil Deutschlands, in dem bis zum 02. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt,
- aus bis zu zwei Mitgliedern aus der Fachgruppe Regieassistenz/Continuity
- und aus einem weiteren Mitglied möglichst aus dem Bereich Filmsynchronisation.
Die Mitgliederversammlung wählt die Gruppen der Vorstandsmitglieder nach a) bis d) in getrennten Wahlgängen. En bloc-Wahl innerhalb der Gruppen ist zulässig.
3. Die Fachgruppenversammlung Regieassistenz/Continuity gemäß § 16 wählt ihre Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl zum Vorstand und legt ihre Vorschläge schriftlich der Mitgliederversammlung vor.
4. Je zwei der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10
1. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Vorsitzenden.
3. In dringenden Fällen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, allein zu entscheiden. Sie sind jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlußfassung vorzulegen.
4. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmungen im Zirkularverfahren gefasst werden. Dieses geschieht in der Weise, dass der Gegenstand der Beschlussfassung den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Enthaltung. Im Zirkularverfahren und im Zuge der Dringlichkeit getroffene Entscheidungen sind nachzuprotokollieren.
5. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, namens der einzelnen Mitglieder Wahrnehmungsverträge für diese abzuschließen.
§ 11
1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einlädt.
2. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt.
3. Die Tagesordnung kann im Verlauf der Sitzung durch Mehrheitsbeschluß ergänzt werden, über deren Gegenstände werden Beschlüsse gefaßt.
§ 12
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, aufgrund satzungsgemäßer Ladung die Mitgliederversammlung anberaumt und unter Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durchgeführt wird. Für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder, persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann bis zu 5 (fünf) nicht erschienene stimmberechtigte Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.
2. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch Teilnehmer ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich. Die Schriftform ist gewahrt durch Facsimile Kopien von Vollmachten, z. B. Fax-Vollmachten, sowie sonstige elektronisch übermittelte Vollmachten (z. B. per E-Mail), die den Vollmachtgeber (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Datum der Vollmacht) eindeutig erkennen lassen.
§ 13
1. Ein Mitglied des Vorstandes leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben wurden.
4. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung im Zirkularverfahren gefaßt werden. Dieses geschieht in der Weise, daß der Gegenstand der Beschlußfassung den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Zustimmung. Dieses Verfahren ist nicht bei Satzungsänderungen und Wahlen zulässig.
§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie über die ihr gemäß §§ 32 bis 35 BGB und der Satzung zugeordneteten Angelegenheiten; sie wählt den Vorstand, beschließt über den Rechenschafts- und Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstandes und die Höhe der Beiträge und Sonderumlagen.
§ 15
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 16
Die Mitglieder der Fachgruppe Regieassistenz/Continuity tagen jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung in einer eigenen Fachgruppenversammlung und beraten selbständig die ihren Bereich betreffenden Fragen. Die Fachgruppen-Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
IV. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 17
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschliessen, welches einem dem Zweck des Vereins dienendem Vorhaben zuzuführen ist.
Stand: Februar 2009